Geltungsbereich

Alle Vereinbarungen, Angebote und Lieferungen erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Somit gelten sie auch für zukünftige Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht gesondert vereinbart sind.
Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen, werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Geschäftsbedingungen des Vertragspartners, die von uns nicht ausdrücklich anerkannt werden, haben keine Gültigkeit.

§ 1 Liefervertrag

  1. Unsere Angebote sind freibleibend. Technische Änderungen sowie Änderungen in Form Farbe und/oder Gewicht bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten.
  2. Maße, Gewichte, Abbildungen und Zeichnungen sowie die in Prospekten und Katalogen enthaltenen Angaben und Abbildungen sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart ist. Die in Prospekten und Katalogen enthaltenen Angaben und Abbildungen sind branchenübliche Näherrungswerte, es sei denn, dass sie von uns ausdrücklich als verbindlich bezeichnet wurden. Stellt ein Vertragspartner dem anderen Zeichnungen oder technische Unterlagen über die zu liefernde Ware oder ihre Herstellung zur Verfügung, bleiben diese Eigentum des vorlegenden Vertragspartners.
  3. Teillieferungen sind innerhalb der von uns angegebenen Lieferfristen zulässig, sobald sich nicht Nachteile für den Gebrauch daraus ergeben.
  4. Mit der Bestellung einer Ware erklärt der Kunde verbindlich, die bestellte Ware erwerben zu wollen. Wir sind berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach Eingang bei uns anzunehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich oder durch Auslieferung der Ware an den Kunden erklärt werden.
  5. Sofern der Verbraucher die Ware auf elektronischem Wege bestellt, wird der Vertragstext von uns gespeichert und dem Kunden auf Verlangen nebst der vorliegenden AGB per E-Mail zugesandt.
  6. Arbeitskämpfe oder unvorhersehbare außergewöhnliche Ereignisse, wie hoheitliche Maßnahmen, Verkehrsstörungen und höhere Gewalt, befreien uns für die Dauer ihrer Auswirkungen oder im Falle der Unmöglichkeit von der Lieferpflicht. Der Lieferer wird dem Besteller den Beginn und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen.
  7. Die Beschaffenheit der Ware richtet sich ausschließlich nach den vereinbarten technischen Liefervorschriften. Falls wir nach Zeichnungen, Spezifikationen, Mustern usw. unseres Kunden zu liefern haben, übernimmt dieser das Risiko der Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck. Entscheidend für den vertragsmäßigen Zustand der Ware ist der Zeitpunkt des Gefahrenübergangs. Insoweit haften wir lediglich für die sachgemäße Verarbeitung. Soweit nicht ausdrücklich vereinbart, wird keine Haftung für die Bestimmung der Werkstoffqualität und für Korrosionsschäden übernommen.

§ 2 Lieferfrist

  1. Sofern nicht anders vereinbart ist, liefern wir "ab Werk". Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist die Meldung der Versand- bzw. Abholbereitschaft durch uns.
  2. Lieferfristen sind nur bindend, wenn sie von uns ausdrücklich als bindend bezeichnet und schriftlich bestätigt werden.
  3. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Kunden ggf. zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Stellen sich nachträglich technische Unklarheiten oder Fehler in den Bestell- oder Zeichnungsunterlagen heraus, beginnt die Lieferfrist nach deren Beseitigung von neuem.
  4. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaft mitgeteilt ist oder der Liefergegenstand das Werk verlassen hat.
  5. Teillieferungen sind innerhalb der von uns angegebenen Lieferfristen zulässig, soweit sich nicht Nachteile für den Gebrauch daraus ergeben.
  6. Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von uns zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit unserem Zulieferer.
  7. Wenn die Lieferung aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, nicht zu dem vereinbarten Liefertermin erfolgt, tritt Annahmeverzug des Bestellers ein, ohne dass es einer gesonderten Fristsetzung durch uns bedarf. Jeder neue Liefertermin bedarf der schriftlichen Bestätigung durch uns.

§ 3 Vergütung

  1. Die Preise gelten, wenn nicht anders vereinbart, ab Werk, dass heißt zuzüglich einer Versandkostenpauschale und der gesetzlichen Umsatzsteuer. Skonti sind gesondert zu vereinbaren. Wir halten uns an unsere Angebotspreise und den Zahlungsbedingungen in der im Angebot geschriebenen Frist gebunden. Nach Ablauf dieser Frist sind wir berechtigt, eine angemessene Preisanpassung vorzunehmen.
  2. Kann die Lieferung nicht innerhalb der in der Auftragsbestätigung geschriebenen Frist erfolgen, sind wir berechtigt, Verhandlungen über eine angemessene Preisanpassung zu verlangen. Kommt eine Einigung darüber nicht innerhalb von 6 Wochen nach unserer Verhandlungsaufforderung zustande, sind wir berechtigt, den Vertrag zu kündigen und bereits erbrachte Leistungen und Aufwendungen auf der Grundlage des Vertragspreises abzurechnen. Der Rechnungsbetrag wird im Rahmen der vereinbarten Zahlungsziele fällig. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug hat er während des Verzuges die Geldschuld in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz der EZB zu verzinsen. Wir behalten uns vor, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen oder geltend zu machen.
  3. Der Kunde kann sein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn ein Gegenanspruch auf dem selben Vertragsverhältnis beruht. Der Kunde hat nur ein Recht zur Aufrechnung, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder durch uns anerkannt wurden.
  4. Nichteinhaltung vereinbarter Zahlungsbedingungen sowie Umstände, die uns erst nach Vertragsschluss bekannt werden und befürchten lassen, dass der Kunde nicht rechtzeitig bezahlen werde, berechtigt den Lieferer, sofortige Sicherheitsleistungen für alle Forderungen aus dem Liefervertrag ohne Rücksicht auf Fälligkeit zu verlangen und bis zur Lieferung der Sicherheit die Arbeiten am Liefergegenstand einzustellen.
  5. Bei Zahlungsverzug können wir nach schriftlicher Mitteilung an den Partner die Erfüllung unserer Verpflichtungen bis zum Erhalt der Zahlung einstellen.
  6. Wechsel und Schecks werden nur nach Vereinbarung sowie nur erfüllungshalber und unter der Voraussetzung ihrer Diskontierarbeit angenommen. Diskontspesen werden vom Tage der Fälligkeit des Rechnungsbetrages an berechnet. Eine Gewähr für rechtzeitige Vorlage des Wechsels und Schecks und für Erhebung von Wechselprotest wird ausgeschlossen.
  7. Preisänderungen sind zulässig, wenn zwischen Vertragsschluss und vereinbartem Liefertermin ( auch bei Teillieferungen und erteilten Abschlagsrechnungen) mehr als vier Monate liegen. Erhöhen sich danach bis zur Fertigstellung der Lieferung die Löhne, die Materialkosten oder die marktmäßigen Einstandspreise, so sind wir berechtigt, den Preis angemessen entsprechend der Kostensteigerung zu erhöhen. Der Besteller ist zum Rücktritt nur berechtigt, wenn die Preiserhöhung den Anstieg der allgemeinen Lebenserhaltungskosten zwischen Bestellung und Auslieferung nicht oder unerheblich übersteigt.

§ 4 Versand und Gefahrenübergang

  1. Versandbereit gemeldete Ware ist vom Partner unverzüglich zu übernehmen. Anderenfalls sind wir berechtigt, sie nach eigener Wahl zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Partners zu lagern.
  2. Mangels besonderer Vereinbarung wählen wir das Transportmittel und den Transportweg.
  3. Mit der Übergabe an die Bahn, den Spediteur oder den Frachtführer bzw. mit Beginn der Lagerung, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes oder Lagers, geht die Gefahr auf den Partner über und zwar auch, wenn wir die Anlieferung übernommen haben.
  4. Versicherungen gegen Transportschäden erfolgen nur auf Verlangen und Kosten des Kunden.

§ 5 Lieferverzug

  1. Können wir absehen, dass die Ware nicht innerhalb der Lieferfrist geliefert werden kann, so werden wir den Partner unverzüglich davon in Kenntnis setzen, ihm die Gründe hierfür mitteilen, sowie nach Möglichkeit den voraussichtlichen Lieferzeitpunkt nennen.
  2. Verzögert sich die Lieferung durch einen in § 2 aufgeführten Umstand oder durch ein Handeln oder Unterlassen des Partners, so wird eine den Umständen angemessene Verlängerung der Lieferung gewährt.
  3. Der Partner ist zum Rücktritt vom Vertrag nur berechtigt, wenn wir die Nichteinhaltung des Liefertermins zu vertreten haben und er uns erfolglos eine angemessene Nachfrist gesetzt hat.

§ 6 Eigentumsvorbehalt

  1. Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung, gleich aus welchen Rechtsgrund sie entstanden sind, vor. Bei laufender Rechnung gilt der Eigentumsvorbehalt als Sicherung für unsere jeweilige Saldoforderung. Dies gilt auch, wenn Zahlungen vom Kunden auf bestimmte Forderungen geleistet werden.
  2. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, hat der Kunde dies auf eigene Kosten regelmäßig durchzuführen.
  3. Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware erfolgt stets für uns als Hersteller, ohne dass hieraus eine Verbindlichkeit für uns erwächst. Bei Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht von uns gelieferten Waren, steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu dem Wert der anderen verarbeiteten oder umgebildeten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Umbildung. Für den Fall, dass unser Eigentum an der Vorbehaltsware durch Verbindung oder Vermischung erlischt, überträgt der Kunde uns hiermit schon jetzt seine (Mit-)Eigentumsrechte an der neuen Sache oder dem vermischten Bestand im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt unentgeltlich für uns. Die durch Verarbeitung, Umbildung, Verbindung oder Vermischung entstandene neue Sache (im folgenden "neue Sache" genannt) bzw. die uns zustehenden bzw. nach Nr. 2 dieser Ziffer zu übertragenden (Mit-) Eigentumsrechte an der neuen Sache dient in gleicher Weise der Sicherung unserer Forderung, wie die Vorbehaltsware selbst gemäß Ziffer 1. Soweit sich aus der nachfolgenden Bestimmung dieser Ziffern nichts abweichendes ergibt, findet sie auf die neue Sache entsprechende Anwendung.
  4. Der Kunde darf die Vorbehaltsware nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu üblichen Geschäftsbedingungen und nur, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber pünktlich nachkommt, veräußern. Der Kunde ist verpflichtet, seinerseits die Vorbehaltsware nur unter Eigentumsvorbehalt weiter zu veräußern und sicherzustellen, dass die Forderung aus solchen Veräußerungsgeschäften auf uns übertragen werden können.
  5. Die Forderung des Kunden aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfang zu unserer Sicherung wie die Vorbehaltsware. Veräußert der Kunde die Vorbehaltsware zusammen mit anderer, nicht von uns gelieferter Ware, so gilt die Abtretung der Forderung nur in Höhe des Rechnungsbetrages , der sich aus der Weiterveräußerung unserer Vorbehaltsware ergibt. Bei der Veräußerung der Ware gemäß Ziffer 2 oder den gesetzlichen Vorschriften über die Verbindung und Vermischung der Sache, die in unserem Miteigentum steht, gilt die Abtretung der Forderung in Höhe unseren Miteigentumsanteils.
  6. Nimmt der Kunde Forderungen aus der Weiterveräußerung von Vorbehaltsware in ein mit seinen Abnehmern bestehendes Kontokorrentverhältnis auf, so tritt er einem zu seinen Gunsten sich ergebenden anerkannten oder Schlusssaldo bereits jetzt in Höhe des Betrages an uns ab, der mit dem Gesamtbetrag der in das Kontokorrentverhältnis eingestellten Forderung aus der Weiterveräußerung unserer Vorbehaltsware entspricht. Der vorstehende Absatz findet insoweit entsprechende Anwendung.
  7. Der Kunde ist ermächtigt, die an uns abgetretene Forderung aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware einzuziehen. Eine Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung, auch im Rahmen eines echten Factoringvertrages, ist dem Kunden nicht gestattet.
  8. Für diesen Fall ist der Kunde verpflichtet, seine Abnehmer von der Forderungsabtretung unverzüglich zu unterrichten sowie uns sämtliche zur Begründung und Durchsetzung der Forderung nötigen Unterlagen, Nachweise und Informationen auszuhändigen.
  9. Übersteigt der realisierbare Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere gesicherten Forderungen mehr als 15 %, so sind wir auf Verlangen des Käufers bereit, insoweit Sicherheiten nach unserer Auswahl freizugeben.
  10. Der Kunde ist verpflichtet, uns von einer Pfändung oder einer sonstigen oder tatsächlichen Beeinträchtigung oder Gefährdung der Vorbehaltsware oder der für uns bestehenden sonstigen Sicherheiten unverzüglich zu benachrichtigen.
  11. Der Kunde verpflichtet sich, die Vorbehaltsware ausreichend gegen Feuer und Diebstahl zu versichern. Seine Ansprüche aus den Versicherungsverträgen tritt er bereits jetzt schon an uns ab.
  12. Wir sind berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug oder bei Verletzung einer Pflicht dieses Abschnittes vom Vertrag zurückzutreten und die Ware herauszuverlangen. Für diesen Fall erklärt der Kunde bereits jetzt seine Zustimmung dazu, dass wir die beim Kunden befindliche Vorbehaltsware bzw. - soweit wir alleinige Eigentümer sind - die neue Sache im Sinne von Ziffer 2 dieses Abschnittes - wegnehmen bzw. wegnehmen lassen. Zur Durchführung dieser Maßnahmen, wie auch zu einer allgemeinen Besichtigung der Vorbehaltsware bzw. neuen Sache hat der Kunde uns, oder von uns beauftragte Personen jederzeit Zutritt zu gewähren.

§ 7 Gewährleistung

  1. Für Sachmängel, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafter Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Kunden oder Dritte, übliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung entstehen, stehen wir ebenso wenig ein wie für Folgen unsachgemäßer und ohne unsere Einwilligung vorgenommener Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten des Kunden oder Dritter. Gleiches gilt für Mängel, die den Wert oder die Tauglichkeit der Ware nur unerheblich mindern.
  2. Uns ist Gelegenheit zu geben, den gerügten Mangel festzustellen. Beanstandete Ware ist auf Verlangen unverzüglich an uns zurückzusenden. Wenn der Kunde diesen Verpflichtungen nicht nachkommt oder ohne unsere Zustimmung Änderungen an der bereits beanstandeten Ware vornimmt, verliert er etwaige Sachmängelansprüche.
  3. Für Mängel der Ware leisten wir zunächst nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
  4. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
  5. Der Kunde muss uns offensichtliche Mängel sofort, spätestens innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Empfang der Ware schriftlich anzeigen. Anderenfalls ist die Geltentmachung des Gewährleistungsanspruches ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Den Kunden trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge. Ist mit dem Kunden eine Abnahme der Ware vereinbart, so gilt die Ware mit erfolgter Abnahme als genehmigt. Mit weitergehenden Mängelansprüchen ist der Kunde dann ausgeschlossen, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der auch bei sorgfältiger Untersuchung bei der Abnahme nicht erkennbar war.
  6. Will der Kunde wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu. Will der Kunde nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die Ware beim Kunden, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache. Das gilt nicht, wenn wir die Vertragsverletzung arglistig verursacht haben. Für Unternehmer beträgt die Gewährleistungsfrist 1 Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn der Kunde uns den Mangel nicht rechtzeitig angezeigt hat. (Ziffer 3. dieser Bestimmung).
  7. Als Beschaffenheit der Ware gilt grundsätzlich nur die Produktbeschreibung des Herstellers als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers (des Produktes oder aber einzelner Bestandteile davon) stellen daneben keine vertragsmäßige Beschaffenheitsangaben der Ware dar. Erhält der Kunde eine mangelhafte Montageanleitung, sind wir lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Montageanleitung verpflichtet und dies auch nur dann, wenn der Mangel der Montageanleitung der ordnungsgemäßen Montage entgegensteht. Kann die Lieferung der von uns hergestellten Produkte aus nicht von uns zu vertretenden Gründen nicht zum vereinbarten Termin erfolgen, werden bereits hergestellte Teile auf Kosten und Gefahr des Bestellers auf nicht überdachten und überwachten Lagerflächen abgestellt.Die Gewährleistungsfrist beginnt in diesem Falle mit der Einlagerung der Ware. Als Vergütung für die Lagerung der hergestellten Ware berechnen wir 1 % der Gesamtauftragssumme für jeden angefangenen Monat der Lagerung. Die Lagerkosten werden mit Ablauf des jeweiligen Lagermonats fällig.
  8. Schadensansprüche gegen uns sind bei einfacher und leichter Fahrlässigkeit auf die Höhe der Vertragssumme begrenzt.

§ 8 Sonstige Ansprüche, Haftung

  1. Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind sonstige und weitergehende Ansprüche des Partners gegen uns ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung. Wir haften deshalb nicht für Schäden aus entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Partners.
  2. Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir - außer in den Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten - nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.
  3. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

§ 9 Vertraulichkeit

  1. Jeder Vertragspartner wird alle Unterlagen (dazu zählen auch Muster, Modelle sowie Daten) und Kenntnisse, die er aus der Geschäftsverbindung erhält, nur für die gemeinsamen verfolgten Zwecke verwenden und mit der gleichen Sorgfalt wie entsprechende eigene Unterlagen behandelt und Kenntnisse gegenüber Dritten geheim halten, wenn der andere Vertragspartner sie als vertraulich bezeichnet oder an ihrer Geheimhaltung ein offenkundiges Interesse hat. Diese Verpflichtung beginnt ab erstmaligem Erhalt der Unterlagen oder Kenntnisse und endet 36 Monate nach Ende der Geschäftsverbindung. Für unsere Angebots- und Vertragsunterlagen, Zeichnungen, Entwürfe und Konstruktionsdetails einschließlich aller Varianten beanspruchen wir Urheberrechtsschutz. Sie dürfen ohne unsere Zustimmung weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden. Jede Verwertung durch den Besteller oder sonstige Dritte bedarf unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung und wird von uns entsprechend berechnet.
  2. Die Verpflichtung gilt nicht für Unterlagen und Kenntnisse, die allgemein bekannt sind oder die bei Erhalt dem Vertragspartner bereits bekannt waren, ohne dass er zur Geheimhaltung verpflichtet war, oder die danach von einem zur Weitergabe berechtigten Dritten übermittelt werden oder die von dem empfangenden Vertragspartner ohne Verwertung geheimzuhaltender Unterlagen oder Kenntnisse des anderen Vertragspartners entwickelt werden. Bei Nichterteilung des Auftrages sind sämtliche von uns stammende Unterlagen unaufgefordert spätestens nach Ablauf von 6 Werktagen zurückzugeben.

§ 10 Schlussbestimmung

  1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN- Kaufrechts finden keine Anwendung.
  2. Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentliches Sondervermögen ist, ausschließlich Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag bei dem Gericht erheben, das für unseren Hauptsitz zuständig ist. Wir sind auch berechtigt, am Hauptsitz des Kunden zu klagen. Dies gilt auch, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz bzw. gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
  3. Erfüllungsort ist 16818 Märkisch Linden.
  4. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden einschließlich dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.
  5. Übertragungen von Rechten und Pflichten des Kunden aus dem mit uns geschlossenen Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Zustimmung.